AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ApoTune GmbH
Stand 05/2018

1. Allgemeines

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage für alle Leistungen und Lieferungen, die die ApoTune GmbH, Am Güterbahnhof 14, 46284 Dorsten (im Folgenden „ApoTune“) gegenüber einem Auftraggeber (im Folgenden „Kunde“) erbringt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte mit dem Kunden. Dem entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden, auch ohne ausdrücklichen Widerspruch von ApoTune, nicht Vertragsbestandteil.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Vertragsabschluss

(1) ApoTune wird keine verbindlichen Angebote gegenüber einem Kunden abgeben. Bietet ApoTune einem Kunden eine Leistung an, erfolgt dies stets ohne Rechtsbindungswille und ist lediglich als Aufforderung an den Kunden zu verstehen, ApoTune ein konkretes Angebot zu machen.

(2) Die Bestellung einer Leistung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist ApoTune berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 10 Werktagen nach seinem Zugang anzunehmen.

3. Preise und Zahlung

(1) Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von ApoTune, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.

(2) Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung. Maßgeblich ist der Zahlungseingang auf dem Konto von ApoTune.

(3) Zahlt der Kunde nicht innerhalb der vorgenannten Frist, schuldet er Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(4) Der Kunde leistet seine jeweilige Zahlung, soweit nicht anders bei Zahlung angegeben, jeweils auf die älteste bestehende Forderung.

(5) Der Kunde ist nur zur Aufrechnung und zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts berechtigt, wenn seine Gegenforderung gegen ApoTune unstrittig, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.

(6) ApoTune ist zu Teilleistungen und entsprechenden Abrechnungen berechtigt, soweit dies für den Kunden jeweils zumutbar ist.

4. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von ApoTune aus der laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich ApoTune das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat ApoTune unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die ApoTune gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kauf-preises, ist ApoTune berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvor-behalts heraus zu verlangen. Das Herausgabe verlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; ApoTune ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf ApoTune diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt worden sit oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang wei-ter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Er-zeugnisse zu deren vollem Wert, wobei ApoTune als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt ApoTune Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von ApoTune gemäß vorstehen-dem Absatz zur Sicherheit an ApoTune ab. ApoTune nimmt diese Abtretung an. Die in Abssatz 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben ApoTune ermächtigt. ApoTune verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ApoTune gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und ApoTune den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Absatz 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann ApoTune verlangen, dass der Kunde ApoTune die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist ApoTune in diesem Fall berechtigt, die Befug-nis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von ApoTune um mehr als 10 %, wird ApoTune auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigeben. Die Aus-wahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ApoTune.

5. Leistungszeit

Die Leistung von ApoTune erfolgt entsprechend der jeweiligen vertraglichen Absprache mit dem Kunden. Ansprüche wegen verspäteter Leistung kann der Kunde nur geltend machen, wenn ApoTune diese zu vertreten hat. Dies gilt nicht bei Leistungshindernissen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Krieg, Handelsbeschränkungen, Streik, Verkehrsstörungen, Unwetter etc.) und anderer unvorhersehbarer, von ApoTune nicht zu vertretender Ereignisse

6. Vertragsstrafe

Gerät der Kunde mit der Annahme der Leistung von ApoTune in Verzug und dauert dieser Verzug mindestens 14 Tage an, so ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des vereinbarten Nettorechnungspreises verpflichtet.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde hat bei der Leistung durch ApoTune, sofern erforderlich, mitzuwirken, insbesondere durch: Nennung eines zuständigen Ansprechpartners des Kunden mit entsprechenden Kontaktdaten; Unverzügliche Meldung von Störungen und Ausgabe von Fehlerprotokollen; Ermöglichung des Zugangs für Mitarbeiter der ApoTune zu den Geschäftsräumen des Kunden; Unterstützung des Servicetechnikers durch Freiräumung des Arbeitsbereichs.

8. Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Scha-densersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den ge-setzlichen Vorschriften verjähren.

(2) Die gelieferten Waren sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn ApoTune nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge ApoTune nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigt; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeit-punkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von ApoTune ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an ApoTune zurückzu-senden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet ApoTune die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Ge-brauchs befindet. Vor der Rücksendung ist der Kunde zur Sicherung der auf der Ware befindlichen Daten verpflichtet. ApoTune haftet nicht für den Verlust von Daten, die an ApoTune zurückgeschickt werden.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Waren ist ApoTune nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder un-angemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4) Bei Mängeln von Teilen anderer Hersteller, die ApoTune aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird ApoTune nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen ApoTune bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen ApoTune gehemmt.

(5) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftrag-geber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(6) ApoTune haftet nicht für Mängel, die verursacht werden durch: Gewalteinwirkung; Arbeiten, die von nicht sachkundigen Personen und unberechtigten Dritten durchgeführt werden; Einbau von Fremdteilen; Einbau von anderen als den durch den Her-steller empfohlenen Betriebsmitteln; Nicht-Beachtung der Aufbau-/Betriebs- oder Bedienungsanleitung; nicht durchgeführte, nicht regelmäßig oder nicht in

erforderlichem Umfang durchgeführte Wartungs-arbeiten; unsachgemäße Verwendung; falsche Lagerung; nachlässige Behandlung.

(7) Verwendet der Kunden ein Produkt trotz eines erkannten Mangels weiter, haftet ApoTune nur für den ursprünglichen Schaden, nicht aber für solche Schäden, die durch die Weiterbenutzung entstanden sind.

9. Wartungs- und Reparaturtätigkeiten

ApoTune erbringt auf Wunsch des Kunden Wartungs- und Reparaturtätigkeiten als Dienstleistungen. Bietet der Kunde ApoTune an, solche Dienst-leistungen für den Kunden zu erbringen, erfolgt eine Annahme durch ApoTune jeweils auf Grund-lage der dann gültigen Dienstleistungspreisliste mit den sich hieraus ergebenden Preisen. Die Preise für sonstige Leistungen wie Fahrtkosten und Materialkosten werden entsprechend der jeweiligen Preisliste zusätzlich berechnet.

10. Garantien Dritter

ApoTune gibt dem Kunden gegenüber keine Garantieerklärungen ab. Sofern Dritte (bspw. Software-Hersteller) dem Kunden eine Garantie gegenüber erklären, wird ApoTune hieraus nicht verpflichtet. Im Übrigen unterliegen Software-Lieferungen den separaten Lizenzvereinbarungen mit den Herstellern.

11. Haftungsbegrenzung

(1) ApoTune haftet bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haftet ApoTune – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ApoTune vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

– für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungs-gemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und ver-trauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von ApoTune jedoch auf den Ersatz des vorherseh-baren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus dem vorstehenden Absatz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden ApoTune nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ApoTune einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

12. Datenschutz

(1) Der Schutz der persönlichen Daten der Kunden ist ApoTune wichtig. ApoTune behandelt die personenbezogenen Daten vertraulich und den gesetzlichen Datenschutzvorschriften entsprechend.

(2) Die personenbezogenen Daten der Kunden werden nach dem aktuellen Stand der Technik verschlüsselt und an ein nach neuesten technischen Vorgaben gesichertes Rechenzentrum in Deutschland übermittelt und dort verschlüsselt abgelegt. Um dem Grundsatz der Datensparsamkeit zu entsprechen, werden die erhobenen Daten unmittelbar nach dem Wegfall des Zwecks, für den sie erhoben wurden, gelöscht. Der Kunde erhält auf Anfrage Auskunft über die ApoTune zur Verfügung gestellten und gespeicherten personenbezogenen Daten, sowie deren Zweck der Speicherung. Der Kunde kann der Nutzung der personenbezogenen Daten jederzeit und ohne Angabe von Gründen widersprechen oder deren Berichtigung, Löschung oder Sperrung verlangen.

(3) Ausführliche Informationen zum Thema Daten-schutz können der Datenschutzerklärung von ApoTune entnommen werden.

13. Geheimhaltung

Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche Informationen, die er im Zusammenhang mit der Geschäfts-beziehung der ApoTune erhalten hat, vertraulich zu behandeln und auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zu ApoTune geheim zu halten.

14. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht

(1) Der Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis zwischen ApoTune und dem Kunden ergebenden Rechts-streitigkeiten ist Dorsten. ApoTune ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(2) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Dorsten.

(3) Für die Vertragsbeziehung zwischen ApoTune und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

15. Schlussbestimmungen

Nebenabreden, Zusicherungen, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinba-rungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht.